Corona Informationen zur aktuellen Situation des Sports seitens Stadt Augsburg

Liebe Vereinsmitglieder, dieses Schreiben seitens der Stadt Augsburg (Sport und Bäderamt) ertreichte uns heute. Wir bitten um Kenntnissnahme und Beachtung:

"Sehr geehrte Damen und Herren Sportvereinsvorstände,

liebe Sportfunktionärinnen und Sportfunktionäre in der Sportstadt Augsburg,

das Bayerische Kabinett hat zum 23.11.2021 die neue 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung mit Wirkung zum 24.11.2021 beschlossen.

Die jeweils gültige Fassung der aktuellen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung kann folgendem Link entnommen werden: https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-816/   

Folgende verpflichtende Änderungen ergeben sich für den Sportbetrieb bei einer Inzidenz bis 1000. Für die Regelungen ab einer Inzidenz von 1000 werden wir Sie gesondert informieren.

Für alle Sportstätten, gleich ob indoor oder outdoor gelten folgende Regelungen:

- FFP2- Maskenpflicht in allen Gebäuden / nur bei der Sportausübung selbst kann die Maske abgenommen werden, für Kinder und Jugendliche von 6 bis 16 Jahre ist das Tragen einer medizinischen Maske ausreichend.

- Zugang zur Sportstätte nur für Personen, die geimpft oder genesen oder noch nicht 12 Jahre und 3 Monate alt sind und zusätzlich über einen Testnachweis (wahlweise PCR oder Schnelltest, Vereine können auch die Variante Selbsttest unter Aufsicht anbieten); dies gilt sowohl für Zuschauer als auch für Sportler selbst. Schülerinnen und Schüler gelten als getestet, wenn eine regelmäßige Testung im Schulbetrieb erfolgt (auch Schnelltests unter Aufsicht; Nachweis durch Schülerausweis).

- Nicht geimpfte oder genesene Personen erhalten keinen Zutritt zu den Sportstätten, auch nicht mit PCR Test; Ausnahme: minderjährige Schüler zur eigenen Ausübung sportlicher Aktivitäten.

- Beschäftigten und ehrenamtlich tätigen Personen (Trainer, Übungsleiter etc.) die weder geimpft noch genesen sind, müssen mindestens an zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen PCR-Test verfügen. Arbeits-/Einsatztage der Beschäftigten bzw. ehrenamtlich tätigen Personen, die durch diesen Testnachweis nicht abgedeckt werden, unterliegen der regulären 3G-Regelung. Dies heißt, für diese Tage muss ein gesonderter Testnachweis mittels Schnelltest erbracht werden.

Die Unterscheidung zwischen Indoor- und Outdoor-Sport ist absichtlich entfallen, so dass alle Regelungen gleichermaßen für alle Sportstätten gelten."


Dieser Artikel wurde veröffentlicht am 25.11.2021 um 11:31 von: (Aktueller Stand vom 20.12.2021 um 15:25)

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